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Gesellschaftsregister für GbRs kommt zum 1.1.2024

07.07.2023
gesellschaftsregister-fuer-gbrs-kommt-zum-1-1-2024Gesellschaftsregister für GbRs kommt zum 1.1.2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG) schafft zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach §705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n.F.). Betroffen sind solche GbRs, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen lnnengesellschaften (Private BGB-Gesellschaften) nicht der Fall. Weiter Informationen zum Gesetzgebungsverfahren auf der Seite des Ministeriums.

Hintergrund: Ein Zusammenschluss mehrere Personen, die eine gemeinsame Absicht verfolgen ist meist eine Innengesellschaft in der jeder einzelne nach Außen selbst auftritt. Eine Außengesellschaft kommt in der Regel dann zu Stande, wenn es einen Gesellschaftsvertrag und z.B. auch eine gemeinsame Gewerbeanmeldung und Steuer-Identität gibt.
Die GbR ist wie alle Personengesellschaften keine juristische Person. Während die OHG und die KG aber nach§124 HGB ausdrücklich den juristischen Personen angenähert sind, war es für die GbR lange Zeit umstritten, ob die Gesellschaft selbst am Rechtsverkehr teilnehmen kann, also Verträge abschließen und Eigentümerin sein kann und vor Gericht klagen und verklagt werden kann, oder ob dies lediglich die Gesamtheit der Gesellschafter können. Die Regelungen zur GbR im BGB gehen eigentlich davon aus, dass nur die Gruppe der Gesellschafter im Rechtsleben auftreten kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist nunmehr entschieden, dass die GbR in analoger Anwendung des§124 Abs. 1 HGB Rechtsfähigkeit besitzt und selbst klagen und verklagt werden kann.
Danach kann die GbR auch:
  • Gläubigerin und Schuldnerin von Ansprüchen sein,
  • Eigentümerin der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen,
  • Gesellschafterin von Kapital- und Personengesellschaften und auch von anderen GbR,
  • klagen und verklagt werden,
  • insolvenzfähig ist nach § 11 Nr. 1 InsO,
  • grundbuchfähig ist nach § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO).

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister, die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR.
Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister zu prüfen.